Satzung

Gemäß § 4 des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“ vom 16. Juli 2021 (Bundesgesetzblatt I S. 3014 – im Folgenden: OrtedtDGStiftG) gibt sich die Stiftung nachstehende Satzung:

§ 1 Stiftungszweck

Gemäß § 2 OrtedtDGStiftG ist es Stiftungszweck, die Auseinandersetzung in Gesellschaft, Bildungseinrichtungen und Wissenschaft und dadurch des Einzelnen mit der wechselvollen deutschen Demokratiegeschichte zu fördern sowie die Bedeutung und den Wert einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung für ein funktionierendes stabiles und gerechtes Gemeinwesen aufzuzeigen sowie breitenwirksam zu vermitteln. Durch eigene Aktivitäten und Fördermaßnahmen sollen Orte, die mit dieser Demokratiegeschichte verknüpft sind und symbolhaft für die demokratische Tradition in Deutschland stehen, noch stärker in das öffentliche Bewusstsein gerückt werden. Dabei ist die deutsche Demokratiegeschichte in die europäische und weltweite Demokratiegeschichte einzubetten.

§ 2 Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung (§ 5 OrtedtDGStiftG) sind:

  1. der Stiftungsrat,
  2. die Direktorin oder der Direktor
  3. der Stiftungsbeirat.

§ 3 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von jeweils fünf Jahren. Nach Ende der Amtsperiode des Stiftungsrates bleiben sowohl der oder die Vorsitzende wie auch seine oder ihre Stellvertretung bis zur Neuwahl eines oder einer Vorsitzenden kommissarisch im Amt.

(2) Bis zur Neuentsendung der Stiftungsratsmitglieder bleibt der amtierende Stiftungsrat kommissarisch im Amt. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

(3) Einzelne Befugnisse, die dem Stiftungsrat als oberster Dienstbehörde zustehen, kann er auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Die dienstrechtlichen Beschlüsse des Stiftungsrates führt der oder die Vorsitzende des Stiftungsrates aus.

(4) Der Stiftungsrat kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse aus seiner Mitte bilden.

(5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere weitere Bestimmungen über Sitzungseinberufungen, den Gang der Verhandlungen, die Protokollführung, die Bildung von Ausschüssen und die Teilnahme Dritter an Sitzungen enthalten sein sollen. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsicht führenden Behörde (§ 10 Absatz 2 OrtedtDGStiftG).

§ 4 Aufgaben des Stiftungsrates

Grundsätzliche Geschäfte, über die der Stiftungsrat entscheidet, sind neben den in § 6 Absatz 5 Satz 2 OrtedtDGStiftG genannten insbesondere:

  • die Berufung der Direktorin oder des Direktors nach Maßgabe von § 7 Absatz 1 Satz 1 OrtedtDGStiftG sowie § 5 Absatz 4 der Satzung, die Ernennung von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppe A 13 und höher, der Abschluss und die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 und höher des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie mit übertariflich Beschäftigten und die Entfristung entsprechender Arbeitsverhältnisse,
  • die Berufung der Mitglieder des Stiftungsbeirates nach Maßgabe von § 8 Absatz 1 Satz 2 OrtedtDGStiftG sowie § 6 Absatz 4 der Satzung,
  • Entscheidungen über Förderungen gemäß den Förderrichtlinien, soweit nicht durch Beschluss des Stiftungsrates Befugnisse auf die Direktorin oder den Direktor übertragen werden,
  • die Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Jahresberichts,
  • Kooperationsvereinbarungen mit den in § 10 Absatz 1 OrtedtDGStiftG genannten Einrichtungen sowie Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Einrichtungen,
  • die Entscheidung über Vorschriften zur Benutzung von Stiftungseinrichtungen sowie
  • außergewöhnliche, über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehende Maßnahmen.

§ 5 Beschlussfassung des Stiftungsrates

(1) Beschlüsse des Stiftungsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder in Textform zu einer Sitzung einberufen. Der Versand der Unterlagen erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Sitzung. Bei Angelegenheiten von besonderer Dringlichkeit können die Fristen unterschritten werden.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der entsandten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Abwesenheit von Vorsitz und Stellvertretung übernimmt das lebensälteste Mitglied die Sitzungsleitung. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind oder niemand der Tagesordnung widerspricht.

(3) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Stiftungsratsvorsitzenden bzw. bei ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der oder des stellvertretenden Stiftungsratsvorsitzenden.

(4) Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder textlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, deren Erledigung keinen Aufschub bis zur nächsten Stiftungsratssitzung duldet und sich mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates an der Abstimmung beteiligen. Widersprechen innerhalb von zehn Tagen ab Zugang des Vorschlages mindestens drei Mitglieder dieser Verfahrensweise, setzt der oder die Vorsitzende die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Die Beschlüsse gelten als gefasst, sobald die Widerspruchsfrist abgelaufen und keine ablehnende schriftliche oder textliche Erklärung von mehr als der Hälfte der ordentlichen Mitglieder beim Vorsitz eingegangen ist. Das Ergebnis der Abstimmungen ist den Mitgliedern des Stiftungsrates nach Ablauf der Widerspruchsfrist umgehend mitzuteilen.

(5) Die Direktorin oder der Direktor sowie die Rechtsaufsicht führende Behörde sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates mit Rede-, aber ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(6) Über die Sitzungen des Stiftungsrates, insbesondere die Beschlüsse, ist zeitnah eine Niederschrift zu fertigen, die von der Protokollantin oder dem Protokollanten und der Sitzungsleitung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der Satzung zu unterzeichnen ist. Sie ist allen Mitgliedern des Stiftungsrates, der Direktorin oder dem Direktor und der Rechtsaufsicht führenden Behörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 6 Direktorin oder Direktor

(1) Die Direktorin oder der Direktor wird gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 OrtedtDGStiftG vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Berufung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Direktorin oder der Direktor bleibt kommissarisch solange im Amt, bis eine Nachfolge berufen ist.

(2) Die Direktorin oder der Direktor ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten sowie Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Stiftung.

(3) Gegenüber der Direktorin oder dem Direktor wird die Stiftung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Stiftungsrates vertreten.

(4) Eine Abberufung aus wichtigem Grund durch Beschluss des Stiftungsrates gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 OrtedtDGStiftG bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Direktorin oder der Direktor soll vorher angehört werden. Nach dem Ausscheiden ist sie oder er unverzüglich vom Stiftungsrat zu ersetzen.

§ 7 Aufgaben der Direktorin/des Direktors

(1) Die Direktorin oder der Direktor nimmt grundsätzlich beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Stiftungsrates und des Stiftungsbeirates teil.

(2) Zu den laufenden Geschäften i.S.v. § 7 Absatz 3 OrtedtDGStiftG gehören solche Handlungen nicht, die gemäß § 7 Absatz 4 OrtedtDGStiftG die Zustimmung des Stiftungsrates benötigen. Dazu zählen insbesondere:

  • alle sonstigen Geschäfte, welche die Stiftung zu einer Ausgabe auch über die Dauer des laufenden Haushaltsjahres hinaus von mehr als 100.000,- Euro verpflichten, es sei denn, der Stiftungsrat hat eine entsprechende Ermächtigung erteilt, sowie Geschäfte, die eine Abweichung vom gebilligten Wirtschaftsplan zur Folge haben,
  • die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und der Abschluss von Gewährverträgen,

(3) Die Direktorin oder der Direktor berichtet in den Sitzungen des Stiftungsrates regelmäßig über die Tätigkeit der Stiftung. Der Stiftungsrat kann darüber hinaus jederzeit einen Bericht verlangen, wenn dies Angelegenheiten der Stiftung betrifft, die auf deren Lage von erheblichem Einfluss sein können.

(4) Die Direktorin oder der Direktor legt den gemäß § 11 OrtedtDGStiftG vorgesehenen Bericht alle zwei Jahre vor.

§ 8 Stiftungsbeirat

(1) Zum Zeitpunkt ihrer Berufung bzw. ihrer Wiederberufung dürfen die Beiratsmitglieder ihr 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es sind im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulässig, wenn dies im Interesse der Stiftung liegt. Die Mitglieder werden für fünf Jahre vom Stiftungsrat berufen. Die einmalige Wiederberufung ist zulässig. Die Berufung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

(2) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die fünfjährige Amtszeit des Stiftungsbeirates beginnt mit dessen erstmaligem Zusammentreten.

(3) Der oder die Vorsitzende des Stiftungsbeirats unterrichtet den Stiftungsrat sowie die Direktorin oder den Direktor über die Beschlüsse, Anregungen und Empfehlungen des Stiftungsbeirates.

(4) Die Abberufung eines Beiratsmitgliedes aus wichtigem Grund durch den Stiftungsrat ist zulässig. Das betroffene Beiratsmitglied soll vorher angehört werden. Ein abberufenes Beiratsmitglied ist vom Stiftungsrat für die restliche Dauer des Berufungszeitraums zu ersetzen. 

(5) Sitzungen des Stiftungsbeirats finden in der Regel mindestens zweimal jährlich statt. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern, auf Antrag des oder der Vorsitzenden des Stiftungsrates oder bei Bedarf werden weitere Sitzungen einberufen. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates bzw. eine von ihr oder ihm benannte Vertretung, die Direktorin oder der Direktor sowie die Rechtsaufsicht führende Behörde haben das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen. Die Sitzungen können aus begründetem Anlass auch fernmündlich oder als Videokonferenz stattfinden.

(6) Beschlüsse des Beirats sind dem Stiftungsrat und der Direktorin oder dem Direktor schriftlich mitzuteilen.

(7) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(8) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf.

§ 9 Gremienmitglieder, Verschwiegenheitspflicht, Auslagenerstattung

(1) Vorbehaltlich § 6 Absatz 2 Satz 4 OrtedtDGStiftG kann eine Person nur einem der Gremien nach § 5 OrtedtDGStiftG angehören. Beschäftigte der Stiftung dürfen diesen Gremien nicht angehören. Die Vorschriften der §§ 20, 21 VwVfG bleiben unberührt.

(2) Die Direktorin oder der Direktor, die Mitglieder des Stiftungsrates und des Stiftungsbeirates sowie die Beschäftigten der Stiftung sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft bzw. Tätigkeit, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Vorschriften der §§ 3 Absatz 1 TVöD, 67 BBG und 84 VwVfG sind entsprechend anzuwenden.

§ 10 Haushalt und Rechnungsprüfung

Die Rechnung (§§ 80 ff. i. V. m. § 105 der Bundeshaushaltsordnung) sowie die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung werden gemäß § 109 der Bundeshaushaltsordnung, unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung, vom Bundesverwaltungsamt geprüft.

§ 11 Gebühren

(1) Die Kostentatbestände und die jeweiligen Kostensätze einschließlich einer Regelung von Billigkeitstatbeständen legt der Stiftungsrat auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors nach den Grundsätzen des Bundesgebührengesetzes in einer Gebührenordnung fest. Dabei sollen die Sätze vergleichbarer Bundeseinrichtungen nicht überschritten werden.

(2) Die Gebührenordnung ist durch Aushang bekannt zu geben.

§ 12 Geschäftsjahr; Jahresrechnung

(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Der Direktor oder die Direktorin erstellt eine Jahresrechnung und legt diese dem Stiftungsrat spätestens sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Haushaltsjahres vor.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht führende Behörde in Kraft.